0180 - 500 48 74 (0,14 €/min DTAG)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich Vertragsabschluss Schriftform
1. Diese AGB gelten für Lieferungen von Waren und Gütern, Werk- und Werklieferungsverträge nach Maßgabe des zwischen uns und dem Besteller geschlossenen Vertrages.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ihre Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung durch den Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar, das wir innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen können.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrags getroffen werden und alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, soweit diese von uns schriftlich bestätigt werden. Die Abbedingung der Schriftform muss ebenfalls schriftlich erfolgen.
5. Unsere Auftragsbestätigung ist für Vertragsinhalt und Lieferumfang maßgebend. Für alle Angaben über Qualität, Farbe, Mengen, Maße und Gewichte gelten die handelsüblichen Toleranzen.
6. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen von uns dürfen von uns berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden dürfen.
II. Lieferzeit/Herstellungsfristen
1. Liefer- und/oder Herstellungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die vereinbarte Lieferzeit bzw. Herstellungszeit verlängert sich bei Streik, Fällen höherer Gewalt und Ereignissen, die uns die Lieferung/Herstellung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, für die Dauer der Verzögerung. Das gleiche gilt, wenn der Besteller etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
3. Geraten wir mit der Erbringung der Lieferung und/oder der Herstellung des Werkes nach erfolglosem Setzen einer angemessenen Nachfrist in Verzug, so hat der Besteller folgende Rechte:
a) Wir haften für den Schaden, mit dessen Eintritt infolge des Verzuges nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den Angaben des Bestellers bei Vertragsabschluss gerechnet werden konnte. Die Höhe des Schadensersatzes ist auf 2 % des Wertes des Liefergegenstandes bzw. des vereinbarten Werklohns für jede angefangene Woche des Verzuges, insgesamt auf 10% des Werts des Vertragsgegenstandes, mit dem wir uns in Verzug befinden, begrenzt.
b) Der Vertragspartner ist nach Ablauf einer weiteren schriftlich angezeigten, angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann nur verlangt werden, soweit der Ausschluss dieses Anspruchs im Hinblick auf ein besonderes Verschulden von uns, auf die besonderen Belange des Bestellers oder sonstige besondere Umstände als grob unbillig erscheint. In diesem Fall ist die Haftung auf denjenigen Schaden, mit dessen Eintritt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden konnte, höchstens jedoch auf das einfache des Wertes des Liefergegenstandes bzw. des vereinbarten Werklohns, begrenzt.
III. Abnahme
1. Soweit eine Abnahme vereinbart wurde, erfolgt diese beim Besteller durch eine zur Abnahme bevollmächtigte Person des Bestellers. Sie muss unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise nach einer Meldung von uns über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Die Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes durch den Besteller steht einer Abnahme gleich.
2. Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand abzunehmen, sofern nicht erhebliche Mängel einer Abnahme entgegenstehen.
3. Wir erstellen am Tag der Abnahme ein Abnahmeprotokoll in 2-facher Ausfertigung, das eine Liste der ggf. festgestellten Mängel enthält. Dieses Protokoll wird von Vertretern beider Vertragsparteien vor Ort unterzeichnet. Einen Zeitplan zur Behebung etwaiger Mängel erhält der Besteller innerhalb von 14 Tagen.
4. Kann die Abnahme zu dem vereinbarten Termin aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so gilt der Vertragsgegenstand mit Ablauf des vereinbarten Termins als abgenommen.
IV. Rechnungsstellung
1. Die Rechnungsstellung erfolgt mit der Lieferung bzw. der Abnahme, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
2. Gelangt ein Auftrag in mehreren Teilen zur Auslieferung, wird jede Lieferung gesondert abgerechnet. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung; diese werde gesondert in Rechnung gestellt.
3. Kosten für Entwürfe, Zeichnungen, Klischees und Druckwalzen werden bei der ersten Lieferung berechnet. Sie bleiben in jedem Fall unser Eigentum.
V. Versand und Gefahrtragung
1. Der Versand erfolgt ab unserem Werk oder Auslieferungslager auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, oder wir die Beförderung übernehmen.
2. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, kann die Ware von uns mit Anzeige der Versandbereitschaft auf Kosten und Gefahr des Bestellers auf Lager genommen werden.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen auch aus anderen Lieferungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks vor. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren, steht uns Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu diesen anderen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Dies gilt auch im Fall der Verarbeitung unserer Ware, die für uns als Hersteller erfolgt (§ 950 BGB).
2. Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes und nur solange er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern. Kaufpreisforderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe deren Rechnungswerte bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen an uns abgetreten. Auf Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich eine Aufstellung über die insoweit abgetretenen Forderungen zu übersenden. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, diese Forderungen einzuziehen.
3. Wir sind bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung oder unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Besteller.
VII. Vertragsmäßigkeit
1. Wir sind nicht dafür verantwortlich, dass der Vertragsgegenstand für einen bestimmten Zweck geeignet ist, der nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die Zusendung von Mustern durch den Kunden ist keine Beschaffenheitsvereinbarung. Wir sind darüber hinaus nicht dafür verantwortlich, dass der Vertragsgegenstand ausländischen Produktvorschriften entspricht.
2. Der Vertragsgegenstand ist vertragsgemäß, wenn dieser den produktrechtlichen Anforderungen am Sitz des Bestellers entspricht, auch wenn diese hinter den produktrechtlichen Anforderungen der Bundesrepublik Deutschland zurückbleiben und die gewöhnliche Verwendung des Vertragsgegenstandes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
3. Vertragswidrigkeit des Vertragsgegenstandes liegt nicht vor, wenn die Funktionsbeeinträchtigung auf normale Abnutzung und normalen Verschleiß bzw. Verschlechterung zurückzuführen ist. Vertragswidrigkeit liegt nicht vor, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder auf besondere äußere Einflüsse zurückzuführen sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
VIII. Gewährleistung
1. Unsere Leistung gilt als vertragsmäßig erbracht, wenn sie sich im Rahmen der verkehrsüblichen Toleranzen hält.
2. Mängelansprüche des Bestellers bei Lieferung von Waren und Gütern setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt immer 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. ab Abnahme. Tritt ein Mangel auf, leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung.
IX. Haftungsbeschränkung
1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers und Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
2. Wir haften nur für den vorhersehbaren Schaden. Schadensersatzansprüche bestehen nur, sofern nach Geltendmachung anderer Rechtsbehelfe noch ein Schaden verbleibt.
3. Der Haftungsausschluss unter Abs. 1 gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
4. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers beruhen und für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
5. Soweit eine Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Eine Haftung für Vertragsverletzungen, die aus Umständen resultieren, die unserem Einflussbereich entzogen sind, wie zum Beispiel Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Störungen der Energieversorgung, Fehlens notwendiger Transportkapazität oder sonstige unabwendbare Ereignisse, besteht nicht.
X. Schlussbestimmungen
1. Wir sind berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Besteller zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Alle personen- bzw. unternehmensbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weiter gegeben. Zur Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung erfolgt während der Dauer der Kundenbeziehung gegebenenfalls die Weitergabe Ihrer Adress- und Bonitätsdaten an die CEG Creditreform GmbH oder vergleichbarer Gesellschaften.
2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und uns findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
3. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist als Gerichtsstand Stuttgart vereinbart, sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das gilt auch für Wechsel- und Scheckverpflichtungen sowie für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.
4. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Anbieterkennzeichnung
Brangs + Heinrich GmbH
Bunsenstraße 11, 70771 Leinfelden-Echterdingen
Registergericht Stuttgart HRB 221264
Geschäftsführer: Tassilo Steinbach, Hervé Poncin
Ust-Ident-Nr.: DE 147 809 725
